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   VGH Bayern, 20.03.2012 - 9 ZB 08.717   

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https://dejure.org/2012,28933
VGH Bayern, 20.03.2012 - 9 ZB 08.717 (https://dejure.org/2012,28933)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.03.2012 - 9 ZB 08.717 (https://dejure.org/2012,28933)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. März 2012 - 9 ZB 08.717 (https://dejure.org/2012,28933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Beseitigungsanordnung; Wochenendhaus; Bestandsschutz (hier verneint); baurechtliche Duldung; grundlegende Reparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2012 - 9 ZB 08.717
    Bereits ein - hier nicht in Betracht kommender - Bestandsschutz entfällt, wenn Reparaturmaßnahmen ein solches Ausmaß erreichen, dass die Identität der baulichen Anlage nicht mehr erhalten bleibt (vgl. BVerwG vom 18.10.1974 Az. IV C 75.71, BVerwGE 47, 126).
  • BVerfG, 24.07.2000 - 1 BvR 151/99

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2012 - 9 ZB 08.717
    Bestandsschutz können deshalb nur solche Bauwerke beanspruchen, die zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden sind oder jedenfalls genehmigungsfähig waren (vgl. BVerfG vom 24.7.2000 Az. 1 BvR 151/99, NVwZ 2001, 424).
  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2012 - 9 ZB 08.717
    Aus der Eigentumsgarantie gemäß Art. 103 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann grundsätzlich nur der Schutz eines genehmigten Baubestands mit seiner genehmigten Funktion abgeleitet werden (vgl. BVerfG vom 15.12.1995 Az. 1 BvR 1713/92, NVwZ-RR 1996, 483).
  • BVerwG, 21.01.1972 - IV C 212.65

    Verpflichtung zum Abbruch einer Lehmfachwerkscheune - Umfang der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.03.2012 - 9 ZB 08.717
    Ebenso wenig kann ein Bauwerk Bestandsschutz beanspruchen, wenn es mit Aufwendungen instandgesetzt werden muss, die einem Neubau gleichkommen (vgl. BVerwG vom 21.1.1972 Az. IV C 212.65, BauR 1972, 152).
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